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Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: 27.10.2026

Sippel Solutions Marke von Falah Agency, Finlay Sippel Hintere Kobelstrasse 38 9442 Berneck Schweiz CHE-406.350.647

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Sippel Solutions ist eine Marke von Falah Agency, Finlay Sippel, Hintere Kobelstrasse 38, 9442 Berneck, Schweiz, CHE-406.350.647. Vertragspartner auf Anbieterseite ist Finlay Sippel, handelnd unter Falah Agency (nachfolgend «Sippel Solutions»).

Diese AGB gelten für Leistungen zur Analyse und Automatisierung betrieblicher Prozesse, zur Verbindung von Systemen sowie zur Entwicklung und Betreuung interner Software und Workflows. Sie richten sich ausschliesslich an Unternehmen und selbständig Erwerbstätige, die für ihre geschäftliche Tätigkeit handeln.

Leistungsumfang, Vergütung, Termine und Laufzeit werden im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung oder übereinstimmende Bestätigung des Angebots in Textform zustande. Elektronische Erklärungen sind zulässig, soweit keine zwingende Formvorschrift entgegensteht. Die bei Vertragsschluss einbezogene AGB-Fassung ist massgeblich.

3. Leistungen und Leistungsgrenzen

Je nach Vereinbarung umfassen die Leistungen Prozessaufnahme, Beratung, Konzeption, technische Umsetzung, Schnittstellenanbindung, Datenzuordnung, interne Anwendungen, Tests, Dokumentation, Schulung und laufende Betreuung. KI-gestützte Verarbeitung kann vereinbart werden.

Geschuldet ist der konkret vereinbarte Leistungsumfang. Welche Leistungen einen bestimmten abnahmefähigen Erfolg und welche eine sorgfältige Tätigkeit zum Gegenstand haben, ergibt sich aus dem Einzelvertrag und dem anwendbaren Recht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine feste Zeitersparnis oder ein Personalabbau wird ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zugesichert. Beispiele und Potenzialrechnungen sind keine Garantien.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzfunktionen, Datenbereinigungen, Migrationen, dauerhafter Betrieb, Bereitschaftsdienst oder spätere Anpassungen sind gesondert zu vereinbaren.

4. Pilotphase

Eine Pilotphase findet nur statt, wenn sie im Einzelvertrag vereinbart ist. Beginn, Dauer, Umfang, Vergütung und Ziele werden dort festgelegt. Sie dient der Prüfung eines begrenzten Anwendungsfalls unter realen betrieblichen Bedingungen. Eine anschliessende Zusammenarbeit wird gesondert vereinbart; eine automatische Fortsetzung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde benennt einen zuständigen Ansprechpartner und stellt rechtzeitig die benötigten Prozessinformationen, fachlichen Vorgaben, rechtmässig nutzbaren Daten, Testfälle und erforderlichen Zugänge bereit. Zugriffe werden auf den notwendigen Umfang begrenzt und möglichst über gesonderte Konten erteilt.

Der Kunde sorgt für erforderliche Berechtigungen und Freigaben in seinen Systemen und informiert über relevante Änderungen. Fachliche Ergebnisse und kritische Entscheidungen prüft er durch geeignete Personen. Die Verantwortung für eine sorgfältige Umsetzung der vereinbarten Leistungen verbleibt bei Sippel Solutions.

Verzögerungen durch ausstehende Mitwirkung verschieben betroffene Termine angemessen. Sippel Solutions weist auf die Auswirkungen hin. Zusätzlicher Aufwand wird vor seiner Ausführung erläutert und abgestimmt.

6. Termine und Tätigkeit vor Ort

Verbindliche Termine, Einsätze vor Ort, Reisezeiten und Reisekosten werden im Einzelvertrag oder vor dem jeweiligen Einsatz vereinbart. Der Kunde stellt für vereinbarte Vor-Ort-Arbeiten einen geeigneten und sicheren Zugang bereit. Bei Absagen stimmen die Parteien Ersatztermine und etwaige tatsächlich entstandene, nicht vermeidbare Kosten ab. Eine pauschale Anrechnung ausgefallener Tage als vollständig erbracht erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.

7. Tests, Freigabe und Abnahme

Vor einer produktiven Aktivierung stimmen die Parteien Testumfang, Verantwortlichkeiten, Sicherungen und gegebenenfalls eine Rückfallmöglichkeit ab. Änderungen mit Auswirkungen auf produktive Kundensysteme werden nur im vereinbarten Berechtigungs- und Freigaberahmen vorgenommen. Schweigen gilt nicht als Freigabe einer produktiven Aktivierung.

Für abnahmefähige Leistungen werden Prüfkriterien und Abnahmeverfahren im Einzelvertrag festgelegt. Der Kunde meldet erkennbare Mängel mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zeitnah. Gesetzliche Prüf-, Rüge- und Mängelrechte bleiben vorbehalten. Sippel Solutions behebt zu vertretende Mängel nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben.

8. Änderungen des Leistungsumfangs

Erweiterungen und Änderungen werden in Textform abgestimmt. Sippel Solutions informiert über Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und Betrieb. Bis zur Einigung bleibt der bisher vereinbarte Umfang massgeblich; notwendige Schutzmassnahmen bei akuten Sicherheitsproblemen bleiben vorbehalten.

9. Vergütung und Zahlung

Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise, Zahlungsfristen und Zahlungspläne. Währung, allfällige Mehrwertsteuer, Vorauszahlungen und wiederkehrende Vergütungen werden ausdrücklich ausgewiesen. Rechnungen können elektronisch an die vereinbarte Kontaktadresse übermittelt werden. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den anwendbaren Vorschriften.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen und individuell vereinbarten Folgen. Eine Aussetzung betroffener Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach Mahnung und angemessener Nachfrist. Auswirkungen auf produktive Abläufe und eine geordnete Sicherung werden dabei berücksichtigt.

10. Dienste und Kosten Dritter

Softwarelizenzen, Hosting, API-Nutzung, KI-Modelle und weitere Fremdleistungen können zusätzliche Kosten verursachen. Soweit sie nicht ausdrücklich enthalten sind, trägt sie der Kunde nach vorgängiger Abstimmung. Verträge mit Drittanbietern werden nach Vereinbarung entweder vom Kunden selbst oder durch Sippel Solutions abgeschlossen.

Verfügbarkeit, Preise und Schnittstellen Dritter können sich ändern. Sippel Solutions informiert über bekannte wesentliche Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung und stimmt erforderliche Anpassungen ab. Eigene Pflichten bei Auswahl, Integration und Betreuung bleiben unberührt.

11. Laufzeit, Kündigung und Übergabe

Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag. Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere soweit Auftragsrecht anwendbar ist, bleiben vorbehalten. Kündigungen können in Textform erklärt werden. Beide Parteien können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund kündigen.

Zum Vertragsende stimmen die Parteien die Übergabe vereinbarter Arbeitsergebnisse und Dokumentationen sowie den Entzug von Zugängen ab. Kundendaten werden nach Vereinbarung zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine Aufbewahrungspflicht oder andere zulässige Grundlage entgegensteht. Umfang und Vergütung zusätzlicher Übergabeleistungen werden vereinbart. Eine Betreuung nach Vertragsende bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

12. Vergütung bei Vertragsende

Erbrachte Leistungen und berechtigte Auslagen werden nach Vertrag und anwendbarem Recht abgerechnet. Vorauszahlungen werden mit bestehenden Ansprüchen verrechnet; ein verbleibender Überschuss wird zurückerstattet. Gesetzliche Rückabwicklungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

13. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten und vereinbarungsgemäss übergebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen betrieblichen Zwecke, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

Umfang der Herausgabe von Quellcode, Workflow-Dateien, Konfigurationen, Dokumentation und Betriebszugängen wird im Einzelvertrag festgelegt. Bereits bestehende Werkzeuge, allgemeines Know-how und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei ihren Rechteinhabern. Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen. Kundendaten bleiben dem Kunden zugeordnet.

14. Sicherheit, KI und Betrieb

Betriebsverantwortung, Datensicherungen, Wiederherstellung, Überwachung, Wartung und Reaktionszeiten werden passend zur Lösung vereinbart. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft oder zugesicherte Verfügbarkeit. Sicherheitsvorfälle mit Bezug zur Zusammenarbeit sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

KI-Ausgaben können fehlerhaft oder unvollständig sein. Erforderliche menschliche Prüfungen und zulässige automatische Aktionen werden vor dem Einsatz festgelegt. Vertrauliche Informationen und Personendaten werden nur im abgestimmten Rahmen an externe Dienste übermittelt. Eine Verwendung von Kundendaten zum Training eigener oder fremder Modelle ist durch diese AGB nicht gestattet.

15. Haftung

Sippel Solutions haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit sowie eine sonst zwingende Haftung wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Weitergehende Haftungsregelungen bedürfen einer ausdrücklichen, rechtlich zulässigen Vereinbarung.

Das Ausbleiben einer nicht zugesicherten Zeitersparnis oder Umsatzsteigerung begründet für sich allein keinen Mangel. Ansprüche wegen Verletzung vereinbarter Pflichten bleiben unberührt. Störungen eines Drittanbieters entbinden Sippel Solutions nicht von eigenen vertraglichen Pflichten.

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche betriebliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur für die vereinbarte Zusammenarbeit. Dies gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind rechtmässig öffentlich bekannte Informationen und zwingende gesetzliche Offenlegungspflichten.

Soweit Sippel Solutions Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, werden vor dem entsprechenden Zugriff die erforderlichen Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung und gegebenenfalls Auftragsverarbeitung getroffen. Sie regeln insbesondere Weisungen, Sicherheitsmassnahmen, Unterauftragnehmer, Bearbeitungsorte, Unterstützung und Rückgabe oder Löschung. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht.

17. Referenzen

Die Veröffentlichung des Kundennamens, seines Logos, interner Abläufe, Screenshots oder Projektergebnisse als Referenz setzt eine vorherige Zustimmung des Kunden voraus. Die Zustimmung legt Inhalt und Umfang der Nutzung fest.

18. Aussergewöhnliche Ereignisse

Kann eine Partei ihre Pflichten durch ein nicht von ihr zu vertretendes aussergewöhnliches Ereignis vorübergehend nicht erfüllen, informiert sie die andere Partei zeitnah und wirkt an einer angemessenen Lösung und Schadensbegrenzung mit. Gesetzliche Folgen sowie vereinbarte Kündigungsrechte bleiben bestehen.

19. Fassungen und Änderungen

Neue AGB-Fassungen gelten für neue Verträge, wenn sie wirksam einbezogen werden. Bestehende Verträge ändern sich nicht allein durch Veröffentlichung einer neuen Fassung. Änderungen eines laufenden Vertrags bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Massgeblich bleibt die für den jeweiligen Vertrag vereinbarte Fassung.

20. Schlussbestimmungen

Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit rechtlich zulässig. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Gerichtsstand ist, soweit wirksam vereinbar und gesetzlich zulässig, der für Berneck, Kanton St. Gallen, zuständige Gerichtsstand.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die anwendbaren gesetzlichen Regeln.